Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
Erklärung & Erstellung
Das erste im UZK (Unionszollkodex) genannte Zollverfahren, ist die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Was dieses Verfahren bedeutet, wie es vonstatten geht und warum Sie die Dokumentenerstellung dafür den Profis überlassen sollten, erfahren Sie in folgendem Artikel.
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Dokumentenerstellung für die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Freightfinders
Die Abfertigung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ist ein relativ aufwendiges Verfahren. Ohne Erfahrung und Knowhow ist diese Prozedur sehr langwierig und kompliziert. Deshalb haben wir von Freightfinders uns dazu entschlossen, mit unseren Partnern, Ihnen bei dieser Aufgabe zur Seite zu stehen. Wir übernehmen die Papierarbeit für Sie und kümmern uns darum, dass Ihre Waren korrekt in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Was ist die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr?
Die Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ist das wichtigste aller Zollverfahren. Mit diesem Verfahren kann man Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionsware verleihen. Es wird also vor allem angewandt, wenn Waren endgültig im Zollgebiet der EU bleiben sollen. Die Voraussetzung ist die Entledigung von Einfuhrabgaben, also Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer.
Ablauf für das Zollverfahren der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
Um Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, muss zuallererst eine Zollanmeldung durch einen Wirtschaftsbeteiligten geschehen. Der Anmelder muss hier ausnahmsweise nicht in der EU ansässig sein, solange dieser nur gelegentlich (weniger als 10x/anno) Waren für die Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anmeldet. Diese Anmeldung wird dann durch eine Zollstelle angenommen, woraufhin die Papiere und Waren auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Die Papiere werden auf Echtheit, Angaben, wie auch ihre Gültigkeit überprüft. Die Waren werden ebenso gründlich unter die Lupe genommen. Dies geschieht manchmal nicht nur durch eine Beschau, sondern auch durch Entnahmen von Mustern, Proben, etc..
Sobald dieser Vorgang beendet ist, wird davon ein Zollbefund gefertigt. Wenn die Angaben vollständig und korrekt sind, wird die Anmeldung angenommen. Ein Grund für eine Nichtannahme, wäre z.B. das Fehlen einer Bewilligung. Nach diesen Kontrollmaßnahmen, werden die Abgaben für die Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer berechnet.
Entsteht durch die Annahme eine Zollschuld, müssen erst Einfuhrabgaben entledigt werden, bevor die Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Daraufhin endet hier die zollamtliche Überwachung. Die Waren stehen nun zur freien Verfügung und wurden somit von Nicht-Unionswaren zu Unionswaren.